Z1 13 53 URTEIL VOM 20. JULI 2015 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Bezirksrichterin Marie-Luise Williner in Sachen X_________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ und Y_________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ Sachenrecht (Beseitigung Baum / Wasser- und Stromleitung)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht A_________ ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorlie- genden Klage zuständig (Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 10‘000.00 gelangt das vereinfachte Ver- fahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung. Mit Klageeinreichung vom
18. November 2013 hat der Kläger die dreimonatige Klagefrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) seit Eröffnung der Klagebewilligung am 20. August 2013 gewahrt.
E. 2 X_________, Schriftsteller, erwarb am 22. April 2008 von den Geschwistern C_________ und D_________, Neffen des Walliser Dichters E_________, in F_________, im Gebiet G_________, die Parzelle Nr.xxx1, auf dem ein Chalet errich- tet war (Beleg Nr. 6). Das Chalet aus dem 18. Jahrhundert hatte E_________ in H_________ abbauen und nach F_________ abtransportieren lassen, wo es wieder aufgebaut worden war. Den Platz wählten die Ehegatten E_________ und I_________ (Schriftstellerin) damals aufgrund der Aussicht (S. 71 A. 2 f.). Letztere war auch aus- schlaggebend dafür, dass der Kläger das Chalet kaufte. Er hält sich in den Sommer- monaten regelmässig 2-4 Monate pro Jahr im Chalet auf, um dort schriftstellerisch tätig zu sein (S. 71 A. 1, S. 72 A. 3). Im Zeitpunkt des Erwerbs des Chalets durch den Klä- ger war die Lärche mit den zwei Wipfeln, welche sich ca. 12-13 m unterhalb des Cha- lets, auf der Parzelle Nr. xxx2, in Eigentum von Y_________, befindet, ca. 1-1.5 m hoch gewachsen (Beleg Nr. 9, S. 71 A. 4). Zwischen den beiden Parzellen befindet sich die Gemeindeparzelle Nr. xxx3, ein kleiner Weg, über den die Beklagte zu ihrer Parzelle gelangt (Belege Nr. 9 f.). In den Jahren 2007/08 wurden die zwei Chalets der Parteien umgebaut. Das Chalet der Beklagten von deren Vater J_________ (S. 71 A. 5). Letzterer fragte den Kläger im Rahmen des Umbaus an, ob er die Stromleitung zum Haus der Beklagten durch dessen Parzelle durchführen dürfte. Damit war der Klä- ger einverstanden (S. 72 A. 7). Die Lärche mit den 2 Wipfeln ist in den letzten Jahren gewachsen und schränkt inzwischen die Sicht aufs Tal auf der rechten Seite des Cha- lets des Klägers ein (S. 80 f.).
E. 3 X_________ macht geltend, die Lärche mit den beiden Wipfeln würde seine Aus- sicht aufs Tal von seinem Arbeitsplatz aus einschränken und ihn dadurch in seinem schriftstellerischen Schaffen beeinträchtigen. Auch von der Terrasse sowie vom Schlafzimmer aus werde die Sicht aufs Tal verhindert.
E. 3.1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwir- kung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge-
- 4 - brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug durch Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 ZGB). Die Aufzählung in Art. 684 Abs. 2 ZGB ist nicht abschlies- send. In den Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB kann auch eine spektakuläre, be- sonders schöne Aussicht fallen (Bundesgerichtsurteil 5A.415/2008 E. 3.1). Bei der Ab- grenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger Immission, ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Letztere beurteilt sich nach objektiven Krite- rien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in derselben Si- tuation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Ent- scheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsge- brauch zu berücksichtigen. Es ist auch die individuell konkrete Interessenlage umfas- send zu würdigen. Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen In- teressenausgleichs dienen soll (Bundesgerichtsurteil 5A_884/2012 vom 16.05.2013 E. 5.1). So bestätigte das Bundesgericht beispielsweise die Sichtweise der Nidwaldner Vorinstanzen, der Laubfall überragender Äste stelle eine (nicht übermässige) Immissi- on und keinen unmittelbaren Eingriff ins benachbarte Grundeigentum dar (BGE 131 III 505).
E. 3.2 Anlässlich der Ortsschau vom 9. Juni 2015 konnte sich das Gericht in F_________ ein Bild der Situation machen. Im ersten Stock ist die Sicht aufs K_________tal hinter dem Schreibtisch aus den Fenstern 1 und 2, von links gesehen, nicht beeinträchtigt. Bei den Fenstern 3 und 4 sind dagegen Lärchenbäume ersichtlich (Fotos 2 S. 79). Steht man direkt vor dem Fenster 1 von links (resp. Fenster 4 von rechts) ist die Tal- einsicht unten durch die Bäume eingeschränkt, dagegen oben frei (Fotos 3 S. 80). Beim Fenster 4 von links (resp. Fenster 1 von rechts) ist die Sicht ins Tal demgegen- über aufgrund der beiden Lärchenwipfel verdeckt (Foto 4 oben S. 81). Im zweiten Obergeschoss, wo sich das Schlafzimmer befindet, ist die Sicht auf das Tal ebenfalls zu rund 2/3 durch die zwei Lärchenwipfel verdeckt (Foto 5 unten S. 82). Die Sicht nach Süden im ersten Stock ist, abgesehen von einigen Ästen einer Birke, frei (Foto unten 4 [S. 81], Foto oben 6 [S. 83]). Bei den zwei Lärchen handelt es an sich um einen Baum. Aus einem Wurzelstock wachsen zwei Lärchenstämme heraus (Fotos 7+8 S. 84 f.). Es handelt sich um einen älteren Baum, welcher gemäss Angaben des Zeugen B_________, Gemeindearbeiter, bereits 1989 dort war. Zu diesem Zeitpunkt sei die Lärche noch klein gewesen (S. 68 A. 1). Auch der Kläger selbst bestätigte bei seiner Einvernahme, dass beim Kauf des Chalets die Lärche bereits vorhanden gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zwei Lärchen ca. 1 m bis 1.50 m hoch gewesen (S. 71 A. 4). Er gab weiter zu Protokoll, bereits als die beiden Chalets der Parteien 2007/08 umgebaut worden seien, habe er den Vater der Beklagten, J_________, gebeten, die- se zwei Lärchenwipfel zu entfernen. Dieser habe stets ausweichend geantwortet, diese würden irgendwann entfernt werden, oder er müsse seine Tochter fragen. Er habe diesbezüglich regelmässig mit Y_________ das Gespräch gesucht, es hätte jedoch keine Lösung gegeben (S. 71 A. 5). Für das Gericht ist erstellt, dass die Lärche mit den zwei Wipfeln vom Chalet des Klä- gers aus teilweise die Sicht auf das Tal verdeckt, durch das Fenster rechts aussen des Chalets vollständig. Die beiden strittigen Parzellen befinden sich in der Landwirt-
- 5 - schaftszone und grenzen im Norden an einen Lärchenwald (S. 42 ff., Foto 6 unten [S. 83]). Auf der Südseite der Parzelle sind mehrere Birken gepflanzt (S. 44, Foto 6 oben [S. 83]). Die Lärche selbst befindet sich ca. 12-13 m senkrecht unterhalb des Chalets von X_________ am Rand der Parzelle von Y_________ und knapp unterhalb der Gemeindeparzelle Nr. xxx3 mit dem Namen Jungholzweg (Beleg Nr. 4 [S. 13]). Wie der Kläger bei seiner Befragung ausführte, gehen vom Baum, abgesehen von der Be- einträchtigung der Aussicht aufs Tal, keinerlei andere Immissionen aus. Weder wird Schattenwurf, noch das Eindringen von Wurzeln oder der Nadelabfall beanstandet (S. 72 A. 4-6). Vorauszuschicken ist, dass der Kläger aus Art. 146 des Einführungsge- setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.03.1998 (EGZBG), wo die ge- setzlichen Abstände für hochstämmige Nicht-Fruchtbäume festgelegt sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Abstände nicht unterschritten sind. Damit bleibt zu prüfen, ob die Einschränkung der Talsicht eine übermässige Beeinträchtigung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt. Dabei ist gemäss Rechtsprechung vom Massstab des Emp- findens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation auszugehen. Das Cha- let befindet sich im Norden am Rand eines Lärchenwalds und ist auch auf der Ost- und Südseite von Bäumen umgeben, wobei es sich um Landwirtschaftszone handelt. Wie der Name des Gemeindewegs „L_________“ schon impliziert, handelt es sich beim Lärchenwald um einen noch jungen Lärchenwald. Lärchen sind dort folglich ortsüblich. Auch ums Chalet des Klägers sind weitere Bäume (Birken und Dähle) gepflanzt. Die Sicht aus den Fenstern 1 und 2 von links gesehen im ersten Stockwerk aufs K_________tal ist offen, aus dem Fenster 3 teilweise und aus dem Fenster 4 völlig be- einträchtigt. Die Sicht wird jedoch auch durch andere Lärchenbäume als dem vorlie- gend interessierenden eingeschränkt (S. 79). Der Kläger kann seinen Computer etwas nach links verschieben, damit er Sicht ins K__________tal hat. Die Sicht aus dem Schlafzimmerterrassenfenster ist ebenfalls stark eingeschränkt, dagegen durchs linke Fenster wiederum offener. Auch wenn der Blick aus dem Bett frühmorgens übers K_________tal sicher besonders schön ist, reicht dies nicht, um eine übermässige Immission anzunehmen. Bleibt anzufügen, dass die Sicht in den Wintermonaten (ab Mitte Nov. bis Ende April) aufgrund der abgefallenen Nadeln der Lärche etwas durch- lässiger ist. Da die Sicht aus verschiedenen anderen Winkeln des Chalets ins Tal im- mer noch gewährleistet ist, der Baum schon seit Erwerb des Chalets resp. viele Jahre früher dort, in unmittelbarer Nähe eines jungen Lärchenwalds, wuchs, kommt das Ge- richt zum Schluss, dass es sich um keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB handelt. Die Klage ist diesbezüglich demnach abzuweisen.
E. 4 Damit gilt es den Antrag des Klägers auf Entfernung der Wasser- und Stromleitun- gen zu prüfen.
E. 4.1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Rohren und Leitun- gen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten er- schlossen werden kann (Art. 691 Abs. 1 ZGB). Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegen gehalten werden (Art. 691 Abs. 3 ZGB). Die nachbar- rechtliche Durchleitungsservitut ist eine Grunddienstbarkeit. Liegt ein in einfacher Schriftlichkeit abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag nicht vor und ist die Leitung durch formlose Gestattung bereits erstellt, so ist darin keine Entstehungsgrund der
- 6 - Grunddienstbarkeit zu erblicken (Frey in: Honsell/Vogt/Geiser, Basel 2003, Art. 691 N 21 ff.). Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen den Eigentümer des herrschenden Grundstückes. Bei der Berechnung des Schadenersatzes sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die durch Erstellung, Benutzung und Unterhalt der Lei- tungen dem zu belastenden Grundeigentümer erwachsen. Die Voraussetzung des An- spruchs auf Entschädigung ist aber natürlich, dass überhaupt ein Schaden entsteht. Im Streitfall wird die Grösse des Schadens durch den Richter nach freiem Ermessen be- stimmt, nötigenfalls aufgrund eines Gutachtens (Meier-Hayoz, Bern 1973, Art. 691 N 45 ff.). Das Recht, die sofortige Beseitigung der Leitung zu verlangen und das weite- re Betreten des Grundstückes zu verbieten, steht dem Eigentümer nur zu, wenn er die Erstellung der Leitung nicht mit Wissen geduldet, sondern ihr sofort widersprochen hat. Der Grundeigentümer, welcher gegen den ihm bekannten Eingriff während einiger Zeit nichts unternimmt, muss damit rechnen, dass gegen die später doch noch erhobene Einsprache die Einrede des Rechtsmissbrauchs durchdringt. Doch hat er auch in die- sem Fall Anspruch auf volle Entschädigung. Das Stillschweigen darf nicht als Verzicht auf die Schadenersatzansprüche angesehen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N 53 f.).
E. 4.2 In vorliegenden Fall beantragt der Kläger die Entfernung der Strom- und Wasser- leitungen. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt. Gemäss der Zeugenaussage von B_________ führen die Wasser- und Stromleitungen über die Parzelle des Klä- gers, die Abwasserleitung dagegen nicht (S. 67 A. 1). Die Wasserleitungen seien ver- mutlich vor 40 bis 50 Jahren erstellt worden. Er arbeite nun seit 1988 bei der Gemein- de und habe diese Arbeiten nicht ausgeführt. Wie alt die Stromleitungen seien, könne er nicht sagen (S. 67 A. 2). Gemäss Aussage von X_________ wurden die Stromlei- tungen beim Umbau der beiden Chalets ca. 2007/2008 installiert (S. 71 A. 5). Bezüg- lich der Stromleitung sei der Bauunternehmer J_________ von ihnen (X_________, Y_________, O_________, P_________) beauftragt worden, diese zu versetzen. Da- bei hätte ihn J_________ gefragt, ob er einverstanden wäre, dass die Leitungen über seine Parzelle zu jener von Y_________ führe. Da ihm an einem guten nachbarschaft- lichen Verhältnis gelegen gewesen sei, habe er dem zugestimmt (S. 72 A. 7). Demzufolge ist erstellt, dass die Wasserleitungen bereits seit längerem bestehen und unabhängig vom Einverständnis des jetzigen Eigentümers vor sehr langer Zeit bereits installiert worden sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die damaligen Eigentü- mer ihre Zustimmung zur Durchleitung erteilt haben. Demgegenüber wurden die Stromleitungen erst im Rahmen von Umbauarbeiten 2007/08 über die Parzelle des Klägers verlegt, als dieser Eigentümer war. Er war damit aber einverstanden, wie seine Aussagen zeigen. Gestützt auf dieses Einverständnis kann der Kläger nun nicht mehr die Entfernung dieser Stromleitungen beantragen, da dies dem Rechtsmissbrauchs- verbot zuwider läuft. Er hätte immerhin Anspruch auf Schadenersatz, was vom Kläger aber nicht beantragt wird. Folglich ist das Rechtsbegehren auf Entfernung der Wasser- und Stromleitungen abzuweisen.
E. 4.3 Auf das mit dem Schlussplädoyer vom 9. Juni 2015 subsidiär und widerklageweise eingereichte Rechtsbegehren der Beklagten, gegen Entschädigung von Fr. 39.00 sei nach Rechtskraft ein Durchleitungsrecht für die bestehenden Leitungen im Grundbuch einzutragen, kann nicht eingetreten werden, da dieses erst nach Abschluss des Be- weisverfahrens eingereicht worden ist (Art. 224 ZPO).
- 7 -
E. 5 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt wobei die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend gilt. Die Kosten sind ge- mäss dem Kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betref- fend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehör- den vom 11. Februar 2009 [GTar]). Vorliegend dringt der Kläger mit seiner Klage nicht durch, so dass die Verfahrenskosten X_________ aufzuerlegen sind.
E. 5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Par- teien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 10‘000.00, womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 900.00 und höchs- tens Fr. 3'600.00 beträgt. Das Dossier ist mit etwa 95 Seiten sehr klein. Der Sachver- halt war leicht und auch in rechtlicher Hinsicht stellten sich keinerlei Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘123.20 festgesetzt. Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von total Fr. 76.80 (Zeuge, Reiseauslagen) entstanden. Die Kosten des Bezirksgerichts be- tragen somit insgesamt Fr. 1‘200.00, die entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 verrechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinde- richter (in unbekannter Höhe) werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen gestützt auf den Kostenverteilungsgrundsatz ebenfalls definitiv zu Lasten des Klägers.
E. 5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe- trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwandes erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä- gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge- richtsurteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10‘000 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Das nicht umfangreiche Dossier (95 Seiten) war sachverhaltsmässig und rechtlich einfach. Es gab einen Schriftenwechsel, die Instruktionsverhandlung (30 Min.) sowie die Hauptverhandlung mit einer Ortsschau (20 Min.) und Beweisaufnahme sowie mündlichen Parteivorträgen (ca. 2.25 Std.). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.00. Von den geltend gemachten Auslagen sind Fr. 20.00 für die Dossiereröffnung nicht berechtigt. Für Kopien können Fr. 0.50/Kopie berücksichtigt werden und von den Reisekosten Fr. 26.00 für A_________ sowie Fr. 35.00 für F_________. Die Auslagen belaufen sich demnach auf insgesamt
- 8 - Fr. 105.00. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz bezahlt der Kläger der Beklagten demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘405.00.
erkennt
1. Die Klage von X_________ vom 18. November 2013 wird abgewiesen. 2. Auf das Subsidiär- /Widerklagebegehren der Beklagten vom 9. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.00 (Gebühren Fr. 1‘123.20, Auslagen Fr. 76.80) werden X_________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1‘200.00 verrechnet. 4. X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘405.00 (Honorar Fr. 2‘300.00, Auslagen Fr. 105.00).
Leuk Stadt, 20. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Z1 13 53
URTEIL VOM 20. JULI 2015
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Bezirksrichterin Marie-Luise Williner
in Sachen
X_________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
und
Y_________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
Sachenrecht (Beseitigung Baum / Wasser- und Stromleitung)
- 2 - Verfahren
A. Am 18. November 2013 reichte X_________, vertreten durch Rechtsanwalt M_________, beim Bezirksgericht A_________ eine Klage auf Beseitigung eines Baumes auf dem Nachbargrundstück und Entfernung der Wasser- und Abwasserlei- tung auf dem Grundstück des Klägers gegen Y_________ mit nachfolgenden Rechts- begehren ein:
“1. Die Beklagte lässt den störenden Baum beseitigen. „2. Die Beklagte entfernt die besagte Wasser- und Abwasserleitung. „3. Die Beklagte bezahlt die Kosten dieses Verfahrens. „4. Die Beklagte bezahlt eine vom Gericht festzulegende Parteientschädigung.“
Der Kläger macht geltend, sein Haus sei in den 60er Jahren wegen des Blickes an die- ser Stelle errichtet worden, und er habe wegen der unmittelbar zum Wert gehörenden Aussicht einen höheren Kaufpreis für das Haus bezahlt. Ein Baum mit zwei Wipfeln auf der Parzelle der Beklagten beeinträchtige ihn in seiner Arbeit als Schriftsteller und sei- ne Mieter in deren Lebensqualität. Dieser Baum stehe unmittelbar vor seinem Arbeits- zimmer, das er sich extra so eingerichtet habe, dass er beim Arbeiten den Blick ins Tal hätte. Er habe die Wasser- und Abwasserleitungen der Beklagten auf seinem Grund- stück wegen des freundschaftlichen nachbarschaftlichen Verhältnisses aus Goodwill toleriert. B. Y_________ reichte am 23. Januar 2014 ihre Klageantwort ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Sie begründet dies da- mit, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes durch den Kläger der Baum mit den zwei Wipfeln bereits vorhanden gewesen sei. Dieser Baum sei nicht von ihr ge- pflanzt worden. 2008 hätte der Kläger vom Baum bereits Kenntnis gehabt. Vom besag- ten Baum gingen keine Beeinträchtigungen wie Lichtentzug oder Schattenwurf aus. Ferner führe keine Abwasserleitung zu Gunsten der Beklagten durch das Grundstück des Klägers. C. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. März 2014 präzisierte die Kläger- partei Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren dahingehend, dass ebenfalls allfällige Stromleitun- gen zu entfernen seien. Die Beklagte hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Es wurden der Sachverhalt bereinigt und die Beweismittel bekannt gegeben. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 wurde eine Ortsschau in Anwesenheit des Zeu- gen B_________ durchgeführt. Im Anschluss daran wurden der Zeuge sowie die Par- teien im Gerichtssaal in A_________ zur Sache befragt. Anlässlich der mündlichen Parteivorträge stellten die Parteien nachfolgende Schlussanträge:
X_________ “1. Die Beklagte lässt die störenden Bäume innert 30 Tagen seit Rechtskraft entfernen. „2. Die Beklagte entfernt die Wasser- und Stromleitungen innert 30 Tagen seit Rechtskraft. „3. Die Beklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens. „4. Die Beklagte bezahlt eine vom Gericht festzulegende Parteientschädigung.“
Y_________ “1. Primär ist die Klage von X_________ vom 18.11.2013 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 3 - „2. Subsidiär evtl. widerklageweise ist Y_________ berechtigt, gegen Entschädigung von Fr. 39.-, nach Eintritt der Rechtskraft ein Durchleitungsrecht auf ihre Kosten für die bestehenden Leitungen im Grundbuch einzutragen. „3. X_________ trägt sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids.“ „4. Y_________ ist eine Parteientschädigung über Fr. 3‘188.65 gemäss beiliegender Kostennote zuzu- sprechen.“
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Bezirksgericht A_________ ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorlie- genden Klage zuständig (Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 10‘000.00 gelangt das vereinfachte Ver- fahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung. Mit Klageeinreichung vom
18. November 2013 hat der Kläger die dreimonatige Klagefrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) seit Eröffnung der Klagebewilligung am 20. August 2013 gewahrt.
2. X_________, Schriftsteller, erwarb am 22. April 2008 von den Geschwistern C_________ und D_________, Neffen des Walliser Dichters E_________, in F_________, im Gebiet G_________, die Parzelle Nr.xxx1, auf dem ein Chalet errich- tet war (Beleg Nr. 6). Das Chalet aus dem 18. Jahrhundert hatte E_________ in H_________ abbauen und nach F_________ abtransportieren lassen, wo es wieder aufgebaut worden war. Den Platz wählten die Ehegatten E_________ und I_________ (Schriftstellerin) damals aufgrund der Aussicht (S. 71 A. 2 f.). Letztere war auch aus- schlaggebend dafür, dass der Kläger das Chalet kaufte. Er hält sich in den Sommer- monaten regelmässig 2-4 Monate pro Jahr im Chalet auf, um dort schriftstellerisch tätig zu sein (S. 71 A. 1, S. 72 A. 3). Im Zeitpunkt des Erwerbs des Chalets durch den Klä- ger war die Lärche mit den zwei Wipfeln, welche sich ca. 12-13 m unterhalb des Cha- lets, auf der Parzelle Nr. xxx2, in Eigentum von Y_________, befindet, ca. 1-1.5 m hoch gewachsen (Beleg Nr. 9, S. 71 A. 4). Zwischen den beiden Parzellen befindet sich die Gemeindeparzelle Nr. xxx3, ein kleiner Weg, über den die Beklagte zu ihrer Parzelle gelangt (Belege Nr. 9 f.). In den Jahren 2007/08 wurden die zwei Chalets der Parteien umgebaut. Das Chalet der Beklagten von deren Vater J_________ (S. 71 A. 5). Letzterer fragte den Kläger im Rahmen des Umbaus an, ob er die Stromleitung zum Haus der Beklagten durch dessen Parzelle durchführen dürfte. Damit war der Klä- ger einverstanden (S. 72 A. 7). Die Lärche mit den 2 Wipfeln ist in den letzten Jahren gewachsen und schränkt inzwischen die Sicht aufs Tal auf der rechten Seite des Cha- lets des Klägers ein (S. 80 f.).
3. X_________ macht geltend, die Lärche mit den beiden Wipfeln würde seine Aus- sicht aufs Tal von seinem Arbeitsplatz aus einschränken und ihn dadurch in seinem schriftstellerischen Schaffen beeinträchtigen. Auch von der Terrasse sowie vom Schlafzimmer aus werde die Sicht aufs Tal verhindert. 3.1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwir- kung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge-
- 4 - brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug durch Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 ZGB). Die Aufzählung in Art. 684 Abs. 2 ZGB ist nicht abschlies- send. In den Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB kann auch eine spektakuläre, be- sonders schöne Aussicht fallen (Bundesgerichtsurteil 5A.415/2008 E. 3.1). Bei der Ab- grenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger Immission, ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Letztere beurteilt sich nach objektiven Krite- rien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in derselben Si- tuation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Ent- scheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsge- brauch zu berücksichtigen. Es ist auch die individuell konkrete Interessenlage umfas- send zu würdigen. Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen In- teressenausgleichs dienen soll (Bundesgerichtsurteil 5A_884/2012 vom 16.05.2013 E. 5.1). So bestätigte das Bundesgericht beispielsweise die Sichtweise der Nidwaldner Vorinstanzen, der Laubfall überragender Äste stelle eine (nicht übermässige) Immissi- on und keinen unmittelbaren Eingriff ins benachbarte Grundeigentum dar (BGE 131 III 505). 3.2 Anlässlich der Ortsschau vom 9. Juni 2015 konnte sich das Gericht in F_________ ein Bild der Situation machen. Im ersten Stock ist die Sicht aufs K_________tal hinter dem Schreibtisch aus den Fenstern 1 und 2, von links gesehen, nicht beeinträchtigt. Bei den Fenstern 3 und 4 sind dagegen Lärchenbäume ersichtlich (Fotos 2 S. 79). Steht man direkt vor dem Fenster 1 von links (resp. Fenster 4 von rechts) ist die Tal- einsicht unten durch die Bäume eingeschränkt, dagegen oben frei (Fotos 3 S. 80). Beim Fenster 4 von links (resp. Fenster 1 von rechts) ist die Sicht ins Tal demgegen- über aufgrund der beiden Lärchenwipfel verdeckt (Foto 4 oben S. 81). Im zweiten Obergeschoss, wo sich das Schlafzimmer befindet, ist die Sicht auf das Tal ebenfalls zu rund 2/3 durch die zwei Lärchenwipfel verdeckt (Foto 5 unten S. 82). Die Sicht nach Süden im ersten Stock ist, abgesehen von einigen Ästen einer Birke, frei (Foto unten 4 [S. 81], Foto oben 6 [S. 83]). Bei den zwei Lärchen handelt es an sich um einen Baum. Aus einem Wurzelstock wachsen zwei Lärchenstämme heraus (Fotos 7+8 S. 84 f.). Es handelt sich um einen älteren Baum, welcher gemäss Angaben des Zeugen B_________, Gemeindearbeiter, bereits 1989 dort war. Zu diesem Zeitpunkt sei die Lärche noch klein gewesen (S. 68 A. 1). Auch der Kläger selbst bestätigte bei seiner Einvernahme, dass beim Kauf des Chalets die Lärche bereits vorhanden gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zwei Lärchen ca. 1 m bis 1.50 m hoch gewesen (S. 71 A. 4). Er gab weiter zu Protokoll, bereits als die beiden Chalets der Parteien 2007/08 umgebaut worden seien, habe er den Vater der Beklagten, J_________, gebeten, die- se zwei Lärchenwipfel zu entfernen. Dieser habe stets ausweichend geantwortet, diese würden irgendwann entfernt werden, oder er müsse seine Tochter fragen. Er habe diesbezüglich regelmässig mit Y_________ das Gespräch gesucht, es hätte jedoch keine Lösung gegeben (S. 71 A. 5). Für das Gericht ist erstellt, dass die Lärche mit den zwei Wipfeln vom Chalet des Klä- gers aus teilweise die Sicht auf das Tal verdeckt, durch das Fenster rechts aussen des Chalets vollständig. Die beiden strittigen Parzellen befinden sich in der Landwirt-
- 5 - schaftszone und grenzen im Norden an einen Lärchenwald (S. 42 ff., Foto 6 unten [S. 83]). Auf der Südseite der Parzelle sind mehrere Birken gepflanzt (S. 44, Foto 6 oben [S. 83]). Die Lärche selbst befindet sich ca. 12-13 m senkrecht unterhalb des Chalets von X_________ am Rand der Parzelle von Y_________ und knapp unterhalb der Gemeindeparzelle Nr. xxx3 mit dem Namen Jungholzweg (Beleg Nr. 4 [S. 13]). Wie der Kläger bei seiner Befragung ausführte, gehen vom Baum, abgesehen von der Be- einträchtigung der Aussicht aufs Tal, keinerlei andere Immissionen aus. Weder wird Schattenwurf, noch das Eindringen von Wurzeln oder der Nadelabfall beanstandet (S. 72 A. 4-6). Vorauszuschicken ist, dass der Kläger aus Art. 146 des Einführungsge- setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.03.1998 (EGZBG), wo die ge- setzlichen Abstände für hochstämmige Nicht-Fruchtbäume festgelegt sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Abstände nicht unterschritten sind. Damit bleibt zu prüfen, ob die Einschränkung der Talsicht eine übermässige Beeinträchtigung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt. Dabei ist gemäss Rechtsprechung vom Massstab des Emp- findens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation auszugehen. Das Cha- let befindet sich im Norden am Rand eines Lärchenwalds und ist auch auf der Ost- und Südseite von Bäumen umgeben, wobei es sich um Landwirtschaftszone handelt. Wie der Name des Gemeindewegs „L_________“ schon impliziert, handelt es sich beim Lärchenwald um einen noch jungen Lärchenwald. Lärchen sind dort folglich ortsüblich. Auch ums Chalet des Klägers sind weitere Bäume (Birken und Dähle) gepflanzt. Die Sicht aus den Fenstern 1 und 2 von links gesehen im ersten Stockwerk aufs K_________tal ist offen, aus dem Fenster 3 teilweise und aus dem Fenster 4 völlig be- einträchtigt. Die Sicht wird jedoch auch durch andere Lärchenbäume als dem vorlie- gend interessierenden eingeschränkt (S. 79). Der Kläger kann seinen Computer etwas nach links verschieben, damit er Sicht ins K__________tal hat. Die Sicht aus dem Schlafzimmerterrassenfenster ist ebenfalls stark eingeschränkt, dagegen durchs linke Fenster wiederum offener. Auch wenn der Blick aus dem Bett frühmorgens übers K_________tal sicher besonders schön ist, reicht dies nicht, um eine übermässige Immission anzunehmen. Bleibt anzufügen, dass die Sicht in den Wintermonaten (ab Mitte Nov. bis Ende April) aufgrund der abgefallenen Nadeln der Lärche etwas durch- lässiger ist. Da die Sicht aus verschiedenen anderen Winkeln des Chalets ins Tal im- mer noch gewährleistet ist, der Baum schon seit Erwerb des Chalets resp. viele Jahre früher dort, in unmittelbarer Nähe eines jungen Lärchenwalds, wuchs, kommt das Ge- richt zum Schluss, dass es sich um keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB handelt. Die Klage ist diesbezüglich demnach abzuweisen.
4. Damit gilt es den Antrag des Klägers auf Entfernung der Wasser- und Stromleitun- gen zu prüfen. 4.1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Rohren und Leitun- gen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten er- schlossen werden kann (Art. 691 Abs. 1 ZGB). Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegen gehalten werden (Art. 691 Abs. 3 ZGB). Die nachbar- rechtliche Durchleitungsservitut ist eine Grunddienstbarkeit. Liegt ein in einfacher Schriftlichkeit abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag nicht vor und ist die Leitung durch formlose Gestattung bereits erstellt, so ist darin keine Entstehungsgrund der
- 6 - Grunddienstbarkeit zu erblicken (Frey in: Honsell/Vogt/Geiser, Basel 2003, Art. 691 N 21 ff.). Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen den Eigentümer des herrschenden Grundstückes. Bei der Berechnung des Schadenersatzes sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die durch Erstellung, Benutzung und Unterhalt der Lei- tungen dem zu belastenden Grundeigentümer erwachsen. Die Voraussetzung des An- spruchs auf Entschädigung ist aber natürlich, dass überhaupt ein Schaden entsteht. Im Streitfall wird die Grösse des Schadens durch den Richter nach freiem Ermessen be- stimmt, nötigenfalls aufgrund eines Gutachtens (Meier-Hayoz, Bern 1973, Art. 691 N 45 ff.). Das Recht, die sofortige Beseitigung der Leitung zu verlangen und das weite- re Betreten des Grundstückes zu verbieten, steht dem Eigentümer nur zu, wenn er die Erstellung der Leitung nicht mit Wissen geduldet, sondern ihr sofort widersprochen hat. Der Grundeigentümer, welcher gegen den ihm bekannten Eingriff während einiger Zeit nichts unternimmt, muss damit rechnen, dass gegen die später doch noch erhobene Einsprache die Einrede des Rechtsmissbrauchs durchdringt. Doch hat er auch in die- sem Fall Anspruch auf volle Entschädigung. Das Stillschweigen darf nicht als Verzicht auf die Schadenersatzansprüche angesehen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N 53 f.). 4.2 In vorliegenden Fall beantragt der Kläger die Entfernung der Strom- und Wasser- leitungen. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt. Gemäss der Zeugenaussage von B_________ führen die Wasser- und Stromleitungen über die Parzelle des Klä- gers, die Abwasserleitung dagegen nicht (S. 67 A. 1). Die Wasserleitungen seien ver- mutlich vor 40 bis 50 Jahren erstellt worden. Er arbeite nun seit 1988 bei der Gemein- de und habe diese Arbeiten nicht ausgeführt. Wie alt die Stromleitungen seien, könne er nicht sagen (S. 67 A. 2). Gemäss Aussage von X_________ wurden die Stromlei- tungen beim Umbau der beiden Chalets ca. 2007/2008 installiert (S. 71 A. 5). Bezüg- lich der Stromleitung sei der Bauunternehmer J_________ von ihnen (X_________, Y_________, O_________, P_________) beauftragt worden, diese zu versetzen. Da- bei hätte ihn J_________ gefragt, ob er einverstanden wäre, dass die Leitungen über seine Parzelle zu jener von Y_________ führe. Da ihm an einem guten nachbarschaft- lichen Verhältnis gelegen gewesen sei, habe er dem zugestimmt (S. 72 A. 7). Demzufolge ist erstellt, dass die Wasserleitungen bereits seit längerem bestehen und unabhängig vom Einverständnis des jetzigen Eigentümers vor sehr langer Zeit bereits installiert worden sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die damaligen Eigentü- mer ihre Zustimmung zur Durchleitung erteilt haben. Demgegenüber wurden die Stromleitungen erst im Rahmen von Umbauarbeiten 2007/08 über die Parzelle des Klägers verlegt, als dieser Eigentümer war. Er war damit aber einverstanden, wie seine Aussagen zeigen. Gestützt auf dieses Einverständnis kann der Kläger nun nicht mehr die Entfernung dieser Stromleitungen beantragen, da dies dem Rechtsmissbrauchs- verbot zuwider läuft. Er hätte immerhin Anspruch auf Schadenersatz, was vom Kläger aber nicht beantragt wird. Folglich ist das Rechtsbegehren auf Entfernung der Wasser- und Stromleitungen abzuweisen. 4.3 Auf das mit dem Schlussplädoyer vom 9. Juni 2015 subsidiär und widerklageweise eingereichte Rechtsbegehren der Beklagten, gegen Entschädigung von Fr. 39.00 sei nach Rechtskraft ein Durchleitungsrecht für die bestehenden Leitungen im Grundbuch einzutragen, kann nicht eingetreten werden, da dieses erst nach Abschluss des Be- weisverfahrens eingereicht worden ist (Art. 224 ZPO).
- 7 -
5. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt wobei die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend gilt. Die Kosten sind ge- mäss dem Kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betref- fend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehör- den vom 11. Februar 2009 [GTar]). Vorliegend dringt der Kläger mit seiner Klage nicht durch, so dass die Verfahrenskosten X_________ aufzuerlegen sind. 5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Par- teien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 10‘000.00, womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 900.00 und höchs- tens Fr. 3'600.00 beträgt. Das Dossier ist mit etwa 95 Seiten sehr klein. Der Sachver- halt war leicht und auch in rechtlicher Hinsicht stellten sich keinerlei Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘123.20 festgesetzt. Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von total Fr. 76.80 (Zeuge, Reiseauslagen) entstanden. Die Kosten des Bezirksgerichts be- tragen somit insgesamt Fr. 1‘200.00, die entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 verrechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinde- richter (in unbekannter Höhe) werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen gestützt auf den Kostenverteilungsgrundsatz ebenfalls definitiv zu Lasten des Klägers. 5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe- trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwandes erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä- gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge- richtsurteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10‘000 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Das nicht umfangreiche Dossier (95 Seiten) war sachverhaltsmässig und rechtlich einfach. Es gab einen Schriftenwechsel, die Instruktionsverhandlung (30 Min.) sowie die Hauptverhandlung mit einer Ortsschau (20 Min.) und Beweisaufnahme sowie mündlichen Parteivorträgen (ca. 2.25 Std.). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.00. Von den geltend gemachten Auslagen sind Fr. 20.00 für die Dossiereröffnung nicht berechtigt. Für Kopien können Fr. 0.50/Kopie berücksichtigt werden und von den Reisekosten Fr. 26.00 für A_________ sowie Fr. 35.00 für F_________. Die Auslagen belaufen sich demnach auf insgesamt
- 8 - Fr. 105.00. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz bezahlt der Kläger der Beklagten demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘405.00.
erkennt
1. Die Klage von X_________ vom 18. November 2013 wird abgewiesen. 2. Auf das Subsidiär- /Widerklagebegehren der Beklagten vom 9. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.00 (Gebühren Fr. 1‘123.20, Auslagen Fr. 76.80) werden X_________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1‘200.00 verrechnet. 4. X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘405.00 (Honorar Fr. 2‘300.00, Auslagen Fr. 105.00).
Leuk Stadt, 20. Juli 2015